Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma TCO GmbH für Lieferungen, Leistungen und Softwarelizenzen (Stand Juli 2004)
A. Vertragliche Grundlagen
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen.
2. Ausschließlichkeit
Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen:Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn die TCO GmbH ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt.Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, weisen Sie die TCO GmbH sofort schriftlich darauf hin. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
3. Vertragsschluss und Schriftform
Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen.Vertragsstrafen müssen sich beide Vertragsparteien schriftlich vorbehalten. Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
B. Überlassung von Software
4. Lizenz und Umfang der Nutzung
Die TCO GmbH überträgt in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin dem Kunden das nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und / oder in der Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu nutzen. Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zwecke der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.
Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus dem Programm beigefügten Handbuch.
Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.). Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf tragbaren Computern.
Bei der Anwendung von Softwareprodukten von OSGmbH verpflichtet sich der Anwender, die gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die OSGmbH-Programme, die eine Kommunikation zwischen Absender und Empfänger per Email über das Internet durchführen. Werden in diesem Zusammenhang unverlangte Email-Nachrichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von OSGmbH (sog. Spam) versandt, ist jegliche Haftung oder Mithaftung von OSGmbH ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Emails über Server versandt wurden, die OSGmbH bereitgestellt hat. Der Absender von unverlangten Emil-Nachrichten haftet gegenüber der OSGmbH für alle Schäden, die OSGmbH als Server-Bereitsteller entstehen.
5. Schutzrechte Dritter
Die TCO GmbH stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt,
dass der Kunde die TCO GmbH unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichtet,
der Kunde ohne Zustimmung der TCO GmbH keine derartigen Ansprüche anerkennt,
der Kunde der TCO GmbH gestattet, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen, und die TCO GmbH die notwendige Unterstützung gibt, wobei sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten zu Lasten der TCO GmbH gehen.
Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und Patentrechtsverletzung oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind, dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden, die nicht von der TCO GmbH geliefert wurden bzw. deren kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde.
Die vorstehenden Bestimmungen regeln die gesamte Haftung der TCO GmbH im Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten.
Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten kann die TCO GmbH auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern. Die Leistung des von der TCO GmbH gelieferten Softwaresystems darf dadurch nicht verringert werden.
Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Ermessen der TCO GmbH eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann die TCO GmbH unter Ausschluss aller anderen Rechte des Kunden nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten
die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen;
dem Kunden das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen;
die betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und die entweder den Anforderungen des Kunden entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind;
die Programme oder Teile davon zurücknehmen und dem Kunden den (gegebenenfalls anteiligen) Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten, vermindert um den dem Kunden hierdurch entstandenen Schaden.
6. Eigentum und Urheberrechte
Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum der TCO GmbH. Die TCO GmbH bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und / oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an.
Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum der TCO GmbH über und können anderen Kunden nach Zustimmung des Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an die TCO GmbH abgetreten. Die TCO GmbH nimmt die Abtretung hiermit an.Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der TCO GmbH zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Von solchen Änderungen stellt der Kunde der TCO GmbH eine Kopie der Änderung auf einem Datenträger oder in gedruckter Form zusammen mit allen notwendigen Informationen zur Verfügung. Eine Verwertung der geänderten Programmversion bedarf der Zustimmung des Kunden.
Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von der TCO GmbH bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist die TCO GmbH für entstehende Schäden nicht haftbar.
7. Zahlungen
Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.
Wenn in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag keine abweichenden Regelungen vereinbart wurden, sind die in Rechnung gestellten Leistungen zu 50 % bei Vertragsabschluss und zu 50 % bei Lieferung und Abnahme fällig. Alle anderen aus diesem Vertrag berechneten Leistungen sind bei Lieferung fällig. Wird nichts anderes vereinbart, so nimmt der Kunde die Zahlungen unverzüglich auf ein Bankkonto der TCO GmbH vor.
Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, so ist die TCO GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p. a. zu berechnen und dem Kunden die weitere Nutzung der Softwarelizenzen zu untersagen.
8. Pflichten des Kunden
Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden.
Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben der TCO GmbH an den Programmen in keiner Form verändern.
Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-, Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene Unterlagen, die dem Kunden in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot nur auszugsweiser Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht ist allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der TCO GmbH zulässig.
Der Kunde verpflichtet sich, der TCO GmbH den durch die Verletzung obiger Bestimmungen entstandenen Schaden, bei grober Fahrlässigkeit maximal in Höhe des Lizenzpreises, außer bei vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen.
9. Kündigung
Die TCO GmbH kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in Verzug ist, und / oder der Kunde - nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualvertraglicher Regelungen verstößt.
Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzuges seitens der TCO GmbH oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn die TCOGmbH ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn er die TCO GmbH zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist.
Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörige Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Kunde bestätigt innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an die TCO GmbH. Daneben räumt er der TCO GmbH das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein.
C. Softwareerweiterung und -anpassung
10. Handling
Die TCO GmbH wird die gelieferte Software erweitern und anpassen.
Der Kunde wird, soweit die Parteien nichts anderes explizit schriftlich vereinbart haben, seine Anforderungen an die Software in einer geeigneten Beschreibung schriftlich rechtzeitig an den Auftragnehmer mitteilen.
Der Kunde stellt der TCO GmbH alle für die Erstellung der Software erforderlichen Informationen in schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutert diese auf Wunsch der TCO GmbH auch mündlich.
Stellt der Kunde fest, dass erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, die der Kunde tatsächlich verlangt, so wird er die TCO GmbH hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen und Alternativvorschläge unterbreiten. Die Parteien entscheiden dann einvernehmlich über eine Ergänzung oder Änderung der Anforderungen. Alle hier genannten Mitwirkungspflichten erbringt der Kunde kostenlos.
Stellt die TCO GmbH fest, dass Angaben oder Informationen des Kunden fehlerhaft, unvollständig oder zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so wird die TCO GmbH den Kunden hierauf schriftlich unverzüglich hinweisen. Der Kunde wird über eine sich aus diesem Hinweis ergebende Änderung, soweit sie den Erstellungsprozess der Software betrifft, sofort entscheiden.
Jede Partei nennt der anderen unverzüglich nach Vertragsabschluss eine fachkundige Person, die befugt ist, die mit der Erstellung der Software zusammenhängenden Entscheidungen herbeizuführen.
11. Änderungsverlangen
Solange die Software nicht von der TCO GmbH geliefert wurde, kann der Kunde jederzeit schriftlich eine Änderung der Anforderungen verlangen, solange das Änderungs-verlangen in vernünftigem Verhältnis zum Gesamtauftrag steht und auf sachlichen Erwägungen beruht. Die TCO GmbH wird diesem Änderungsverlangen Folge leisten, es sei denn, dass der TCO GmbH dieses aufgrund der konkreten betrieblichen Situation unzumutbar ist.
Führt ein solches Änderungsverlangen des Kunden dazu, dass das vertragliche Gleichgewicht hinsichtlich Leistung und Gegenleistung mehr als unerheblich beeinträchtigt wird, so werden die Vertragsparteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen betreffs des wesentlichen Vertragsinhaltes (insbesondere Vergütung, Lieferfrist etc.) herbeiführen.
Falls die Parteien nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Änderungs-verlangens bei der TCO GmbH eine Einigung erzielen, wird der Auftrag ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens ausgeführt.
D. Lieferung, Abnahme, Gewährleistung, Haftung, Vertraulichkeit und Datenschutz
12. Lieferung, Termine und Installation
Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind.
Zur Installation gelangt grundsätzlich eine Standardversion der zu liefernden Software. Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen wurde. Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde benennt hierzu unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen Ansprechpartner.
Der Kunde übergibt der TCO GmbH unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen die TCO GmbH die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware / Betriebssystem-Plattform ersehen kann. Stellt die TCO GmbH fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, so ist diese Änderung vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Ermöglichung des Zugangs zur Hardware sowie das kostenlose zur Verfügung stellen von Testdaten und Rechenzeit entsprechend den Anforderungen der TCO GmbH und das kostenlose zur Verfügung stellen eines kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft.
Die TCO GmbH stellt dem Kunden nach Vertragsabschluss ein Exemplar der neuesten, allgemein von der TCO GmbH angebotenen Version des Lizenzprodukts in Objektcode auf einem entsprechenden Datenträger an der in der Lieferanschrift angegebenen Adresse zur Verfügung. Die TCO GmbH behält sich vor, die Spezifikationen des Lizenzproduktes, z. B. an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige marktliche Anforderungen anzupassen.
Ein Ausdruck des Bedienungshandbuches wird mitgeliefert. Er dient der Erlernung der Programmbedienung sowie der Beantwortung von Fragen in diesem Zusammenhang. Das Bedienungshandbuch bleibt Eigentum der TCO GmbH und darf vom Kunden nur zum vereinbarten Gebrauch benutzt werden.
Bei Verlust der Software oder des Handbuches liefert die TCO GmbH gegen Entrichtung der Selbstkosten ein Ersatzexemplar.
Die TCO GmbH gewährleistet den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von ihr freigegebenen Hardwaresystemen. Die Freigabe gilt mit der Programminstallation durch die TCO GmbH auf einem Hardwaresystem des Kunden als erfolgt.
13. Abnahme
Nach Installation und Prüfung teilt die TCO GmbH dem Kunden schriftlich mit, dass die gegenüber der Standardversion erweiterten und / oder angepassten Softwareteile in vollem Umfang funktionsfähig sind, und fordert den Kunden zur Abnahme auf.Der Kunde kann daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung der TCO GmbH, die Abnahme schriftlich gegenüber der TCO GmbH erklären. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen.
Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Zahlt der Kunde nach Inbetriebnahme der gelieferten Software die Vergütung ohne Beanstandung, so steht dies einer Abnahme der Software gleich.
Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.
Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Lieferung am Einsatzort erfüllt sind. Fehlende datenschutzrechtliche Voraussetzungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
14. Gewährleistung
Die TCO GmbH übernimmt für eine Zeit von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht. Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde. Die Haftung der TCO GmbH gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, aus dem Gesichtspunkt des § 433 Absatz 1, § 8 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.
Die TCO GmbH weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
Der Kunde wird Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich an die TCO GmbH zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der TCO GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der TCO GmbH mit, welche Art der Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache - er wünscht. Die TCO GmbH ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die TCO GmbH kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der TCO GmbH zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungs-versuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Die TCO GmbH ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.
Die TCO GmbH übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. Es sei denn, die besonderen Erfordernisse oder Einsatzwünsche wurden schriftlich vereinbart.
Hat der Kunde die TCO GmbH wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die TCO GmbH nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der TCO GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der TCO GmbH entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von TCO GmbH am EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten.
15. Schulung
Die TCO GmbH vermittelt dem Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in den Schulungsräumen des Kunden statt.
Findet die Schulung beim Kunden statt, so ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten.
Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen.
Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten oder sonstige Spesen bei der TCO GmbH an, so sind diese Auslagen gegen Nachweis vom Kunden zu erstatten. Reisekosten werden vom Kunden gegen Nachweis erstattet.
16. Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen
Die TCO GmbH haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die TCO GmbH nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf Seiten der TCO GmbH. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der TCO GmbH aus Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.
17. Vertraulichkeit, Datenschutz
Die TCO GmbH und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk "Vertraulich" zu versehen.
E. Rechte bei Nutzungsbeendigung
18. Rückgabe von Sachen
Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die wir unseren Kunden zur Nutzung überlassen haben, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, an uns zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten von unseren Kunden zu übernehmen sind.
19. Software
Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern, die der TCO GmbH gehören, installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben, und im Übrigen auf den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen und das Löschungsprotokoll uns zu überlassen.
20. Dokumentationen
Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören, - einschließlich von Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen- sind im Original nebst aller Abschriften zurückzugeben.
21. Bestätigung vollständiger Rückgabe
Auf Anforderung haben wir Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig und vertragsentsprechend erfüllt worden sind.
F. Nebenbestimmungen
22. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam.
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel der Sitz der TCO GmbH. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle.
Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz der TCO GmbH, die TCO GmbH ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche an den Gerichtsstand unseres Partners geltend zu machen.
Ist der Vertragspartner der TCO GmbH kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
23. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Hardware und Software
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der TCO GmbH
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der TCO GmbH und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der TCO GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der TCO GmbH anzuzeigen.
2. Zahlungsbedingungen und Preise
Alle Rechnungen der TCO GmbH sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der TCO GmbH. Im Verzugsfalle ist die TCO GmbH berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und die weitere Nutzung von gelieferten Softwarelizenzen zu untersagen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die TCO GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die TCO GmbH ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
3. Lieferung und Versand
Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle von der TCO GmbH genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der TCO GmbH eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die TCO GmbH diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die TCO GmbH an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihren Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der TCO GmbH nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der TCO GmbH nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die TCO GmbH nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der TCO GmbH die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der TCO GmbH liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der TCO GmbH zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die TCO GmbH aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der TCO GmbH verlässt.
4. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der TCO GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der TCO GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der TCO GmbH stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der TCO GmbH auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. m Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die TCO GmbH abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die TCO GmbH unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der TCO GmbH unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die TCO GmbH dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der TCO GmbH bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der TCO GmbH alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
5. Haftungsbeschränkung
Die TCO GmbH haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die TCO GmbH nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der TCO GmbH aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
6. Gewährleistung für Hardware
Die TCO GmbH gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Die TCO GmbH und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und / oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tag der Ablieferung. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der TCO GmbH unverzüglich schriftlich zu melden. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der TCO GmbH Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der TCO GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der TCO GmbH mit, welche Art der Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache - er wünscht. Die TCO GmbH ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die TCO GmbH kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der TCO GmbH zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Hat der Kunde die TCO GmbH wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die TCO GmbH nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der TCO GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der TCO GmbH entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
7. Gewährleistung für Software
Der Kunde wird Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
Die TCO GmbH gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab der Ablieferung.
Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der TCO GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der TCO GmbH mit, welche Art der Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache - er wünscht. Die TCO GmbH ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die TCO GmbH kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der TCO GmbH zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Hat der Kunde die TCO GmbH wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die TCO GmbH nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der TCO GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen ihr entstandenen Aufwand zu ersetzen.Keine Haftung wird dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet.
Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und / oder online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und / oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.
Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
8. Vertraulichkeit
Die TCO GmbH und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
9. Beweisklausel
Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der TCO GmbH gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.
10. Schutzrechte
Ohne ausdrückliche Genehmigung der TCO GmbH ist es dem Käufer nicht gestattet, die von der TCO GmbH erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren. Daneben hat der Käufer sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht, zu beachten.
11. Export
Der Käufer erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, die die Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen Datenträgern und unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern einschließlich Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Produkte stehen, beschränken. Der Käufer ist damit einverstanden, dass er weder direkt noch indirekt aus den USA importierte Produkte, Informationen oder Dokumentationen, die damit im Zusammenhang stehen, in irgendwelche Länder bzw. an irgendwelche Endabnehmer exportiert oder weiterexportiert, ohne vorher die hierfür erforderliche Zustimmung von der hierfür zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Erforderlich ist die Zustimmung des amerikanischen "Department of Commerce", Abteilung für die Verwaltung von Exportangelegenheiten, oder einer vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für alle Verwendungen seitens des Endabnehmers, die durch US-Bestimmungen beschränkt sind.
Diese Bestimmungen beziehen sich insbesondere auf Länder, für die Beschränkungen gelten sind derzeit:
Kuba, Haiti, Restjugoslawien (Serbien und Montenegro), Iran, Irak, Nordkorea, Syrien und Vietnam;
Endabnehmer, für die Beschränkungen gelten sind:
alle Endabnehmer, von denen der Käufer weiß oder die begründete Vermutung hat, dass die Produkte, die aus den USA importiert wurden, für den Entwurf, die Entwicklung oder die Produktion von Raketen bzw. in der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder bei chemischen und biologischen Waffen verwendet werden;
Endverbrauch, für den Beschränkungen gelten:
jeglicher Gebrauch von Produkten, die im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Entwicklung oder der Produktion von Raketen bzw. der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder der Waffentechnik oder für chemische und biologische Waffen aus den USA importiert wurden.
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der TCO GmbH nur mit schriftlicher Einwilligung der TCO GmbH abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der TCO GmbH (Hauptniederlassung) in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma TCO GmbH
für die Pflege von Software
1. Geltungsbereich
Sämtlichen Software-Pflegeleistungen der TCO GmbH liegen ausschließlich diese Software- Pflegebedingungen zugrunde. Bei abweichenden und / oder ergänzenden Vereinbarungen - insbesondere bei sich widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen - ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung vom Kunden erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen vom Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die TCO GmbH. Auf diese Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden - auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Ausnahmeerklärungen beigefügt und diesen nicht widersprochen sind - nicht Vertragsinhalt.
Voraussetzung für die Pflege der Software ist das Unterzeichnen des vollständig ausgefüllten Software-Lizenzvertrages durch den Kunden und der TCO GmbH oder die Vorlage einer gültigen Auftragsbestätigung oder einer vergleichbaren Vereinbarung. Auftragsbestätigung und vergleichbare Vereinbarung werden nachfolgend ebenfalls als Software-Pflege-Vertrag bezeichnet.
2. Laufzeit des Vertrages
Die Laufzeit des Vertrages beträgt zunächst 12 volle Monate zuzüglich des eventuell angebrochenen Monats bei Vertragsbeginn.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, falls er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende einer Laufzeit gekündigt wird.
Jede Kündigung hat per Einschreiben zu erfolgen.
3. Pflegeleistungen der TCO GmbH
Falls im Software-Pflegevertrag nichts anders vereinbart, wird die TCO GmbH an den Kunden für die vom Software-Pflegevertrag umfaßte Software innerhalb Deutschlands folgende Leistungen erbringen:
Nach Wahl der TCO GmbH die Beseitigung der reproduzierbaren Fehler in der Software und der zur Verfügung gestellten Dokumentation oder die Nennung von Maßnahmen zur Umgehung oder temporären Überbrückung von Fehlern (nachfolgend Fehlerbehebung genannt). Ein Fehler liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßer Nutzung die vereinbarten Leistungen nicht erbringt.
Die TCO GmbH wird die zur Behebung der festgestellten und schriftlich gemeldeten Fehler erforderlichen Maßnahmen innerhalb von vier Stunden nach Eingang der Meldung einleiten. Fällt das Ende der vorgenannten Frist nicht in die betriebliche Arbeitszeit der TCO GmbH (Montag - Donnerstag 9.00 - 17.00 Uhr und freitags 9.00 - 15.00 Uhr mit Ausnahme von Feiertagen), so endet diese Frist an dem auf den Tag des Eingangs der Meldung folgenden Arbeitstag um 10.00 Uhr. Der / die Fehler werden dann in einer zwischen den Parteien zu vereinbarenden Frist behoben.
Übersendung der jeweils neuesten Änderungen von vorhandenen Fassungen auf dem vereinbarten Datenträger (Updates) oder der jeweils jüngsten Fassung der Software (Releases). Ausgenommen sind neue Versionen, welche nicht Gegenstand des ursprünglichen Software-Lizenzvertrages sind.
Aufgrund von Gesetzesänderungen notwendig werdende Anpassungen der Software, soweit diese im Rahmen der eingesetzten Programme zu realisieren sind.
Entsprechende Anpassung und Übersendung der angepaßten zugehörigen Dokumentationen.
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Telefonische Unterstützung bei auftretenden, vom Kunden genau beschriebenen Software-Problemen. Die TCO GmbH sorgt dafür, daß die Meldestelle für den Kunden im Falle solcher Probleme
Montag - Donnerstag 9.00 - 17.00 Uhr Freitag 9.00 - 15.00 Uhr
telefonisch erreichbar ist.
Informationen für den Kunden über Ergänzungen und Weiterentwicklungen der vom Software-Pflegevertrag umfaßten Programme.
Die Pflicht zur Erbringung der vorbeschriebenen Pflegeleistungen bezieht sich auf den jeweils neuesten und den diesem vorhergehenden Releasestand.
Vom Kunden oder Dritten geänderte Software unterliegt nur dann der Pflege, soweit die TCO GmbH der Änderung unter Hinweis auf die Änderung des Software-Pflegevertrages schriftlich zugestimmt hat.
Sofern die Arbeiten der TCO GmbH in Ausnahmefällen nach Absprache in den Räumen des Kunden erfolgen, werden Reisekosten und Spesen, welche die TCO GmbH ihren im Rahmen dieser Leistungen eingesetzten Mitarbeitern nach der jeweiligen Reisekostenordnung der TCO GmbH zu zahlen hat, dem Kunden nach Abzug der Vorsteuern weiterberechnet. Die Wegezeiten für Hin - und Rückfahrt werden mit 75% des für den entsprechenden Mitarbeiter in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste / Honorarordnung der TCO GmbH ausgewiesenen Stundensatzes vergütet. Sofern die vorgenannte Preisliste / Honorarordnung einen gesonderten Stundensatz für Fehlzeiten ausweist, gilt dieser Stundensatz.
Die TCO GmbH ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung der Software-Pflege zu beauftragen.
Darüber hinausgehende Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Sie werden nach der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste / Honorarordnung des Arbeitnehmers vergütet.
4. Vergütung
Die Höhe der jährlichen Pflegevergütung ergibt sich aus dem Software-Pflegevertrag.
Die TCO GmbH ist berechtigt, die Vergütung zu Beginn eines Vertragsjahres entsprechend der aktuellen Preisliste anzupassen. TCO GmbH teilt dem Kunden eine etwaige Änderung der Vergütung zwei Monate vorher schriftlich mit. Bei einer Erhöhung der Pflegegebühr um mehr als 10 % innerhalb von 12 Monaten seit der letzten Anpassung ist der Kunde berechtigt, den Software-Pflege-Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats vor Inkrafttreten der Gebührenanpassung zu kündigen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die vereinbarte Vergütung sowie die hierauf entfallende jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer und etwaige andere gesetzliche Abgaben als jährliche Pauschale für 12 Monate im voraus fällig und zahlbar.
Als Abrechnungszeitraum gilt - vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung - jeweils der Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils im Januar dieses Jahres.
Beginnt die Vertragslaufzeit nicht zum 1. Januar sondern im Laufe eines Jahres, so wird die Vergütung für den Zeitraum ab Vertragsbeginn bis zum darauffolgenden 31. Dezember anteilig auf der Basis der vertraglich vereinbarten jährlichen Vergütung berechnet und insgesamt vorab in dem Vertragsbeginn folgenden Monat fällig und zahlbar. Endet die Vertragslaufzeit nicht zum 31. Dezember sondern unterjährig, so gilt für die Berechnung der Vergütung für den Zeitraum ab dem 1. Januar des entsprechenden Jahres bis Zeitpunkt des Vertragsendes ebenfalls die vorgenannte Regelung; die gesamte Vergütung für diesen Zeitraum wird vorab im Januar des entsprechenden Jahres fällig und zahlbar.
TCO GmbH ist - unbeschadet aller sonstigen Ansprüche - berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr ab Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
Ist der Kunde mit der Bezahlung der Software-Wartung mehr als 3 Monate in Verzug, ist TCO GmbH berechtigt, dem Kunden die weitere Nutzung der Softwarelizenzen zu untersagen.
5. Verzug
Ist die Nichteinhaltung eines Termines oder einer Frist auf ein unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen, das außerhalb des Einflusses der TCO GmbH liegt, so verlängert sich der Termin bzw. die Frist um eine angemessene Zeitspanne. Der Kunde hat im Falle des Leistungsverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, den Vertrag unter Ausschluß aller anderen Rechte - mit Ausnahme der Rechte nach Ziffer 5.2. - fristlos zu kündigen. Teilleistungen, die von der TCO GmbH bis zur Kündigung erbracht worden sind, werden vom Kunden vollständig bezahlt.
Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Leistungen beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendeter Woche auf 0,5 %, maximal jedoch auf 5 % des von der Verzögerung betroffenen Auftragswertes. Damit sind sämtliche Schadensersatzansprüche aus Verzug oder Unmöglichkeit abgegolten. Dieses gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
In Störfällen wird der Kunde der TCO GmbH unverzüglich schriftlich - und vorab telefonisch - über die Bedingungen und möglichen Ursachen, unter denen die jeweilige Störung auftritt, sowie über ihre Auswirkungen informieren.
Der Kunde wird TCO GmbH nach besten Kräften bei der Suche nach der Störungsursache unterstützen. Auf Anforderung der TCO GmbH wird der Kunde die mangelhafte Software bereithalten und ggf. unverzüglich an die TCO GmbH übersenden.
Der Kunde sorgt dafür, daß den für die Durchführung der Software-Pflegeleistungen der TCO GmbH beauftragten Mitarbeitern zu der vereinbarten Zeit freier Zugang zu dem jeweiligen Rechner und der Software gewährt wird.
Der Kunde wird sicherstellen, daß während der Durchführung der Software-Pflegeleistungen ein qualifizierter Mitarbeiter am Aufstellungsort unterstützend zur Verfügung steht.
Falls der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht termingerecht nachkommt, ist TCO GmbH von der Verpflichtung zur Erbringung der Software-Pflegeleistungen befreit.
7. Datenschutz
Die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten erfolgt ausschließlich nach den Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts. Es gilt die Datenschutzerklärung der TCO GmbH unter:
tcogmbh.de/datenschutz/. Beide Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Sie werden insbesondere ihrer Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 5 BDSG verpflichten.
8. Nutzungsrechte an der Software
An den im Rahmen der Softwarepflege der TCO GmbH gelieferten Programmen (Releases, -Updates) und Dokumentationen erhält der Kunde ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch auf dem jeweils spezifizierten Rechner, für den die Software geliefert und gepflegt wurde. Der Kunde darf zur Sicherung eine Vollkopie der Programme erstellen, die als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen ist. Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, diese Programme und Dokumentationen zu kopieren.
9. Gewährleistung
Die TCO GmbH gewährleistet, daß die vereinbarten Software-Pflegeleistungen jeweils im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung - ggf. unter Hinzuziehen von qualifizierten Mitarbeitern des Software-/ Hardwareherstellers - erbracht werden.
Die Gewährleistung für eine Mängelbeseitigung, für eine Programmänderung und für sonstige nach diesem Vertrag erbrachte Leistungen der TCO GmbH endet sechs Monate nach Abnahme der jeweiligen Leistung. Erklärt der Kunde aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht die Abnahme, so gilt die Leistung mit Ablauf von 14 Kalendertagen nach deren Übergabe an den Kunden oder mit Ablauf einer ggf. für die Abnahme vereinbarten Frist als abgenommen.
Tritt nach einer Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungsfrist eine auf derselben Ursache beruhende Störung auf, ist dieser Mangel von der TCO GmbH ohne Vergütung zu beseitigen. Dies gilt entsprechend, wenn infolge der Mängelbeseitigungsarbeiten ein anderer Mangel entsteht; jedoch nicht, wenn ein bisher verborgener Mangel offenkundig wird.
Wenn im Einzelfall der Kunde den Umfang der Arbeiten für eine Mängelbeseitigung beschränkt hat oder andere der TCO GmbH nicht zu vertretende Umstände es rechtfertigen, ist eine dadurch bedingte Einschränkung der Gewährleistung zu vereinbaren. Bis zum Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung ist die Gewährleistung auf den der TCO GmbH angegebenen Umfang beschränkt. Kommt die Vereinbarung nicht zustande, kann der Kunde verlangen, daß die TCO GmbH die Mängelbeseitigungsarbeiten fortsetzt, die Vergütungsvereinbarung bleibt unberührt.
Kann die TCO GmbH bei gemeldeten Fehlern nachweisen, daß kein Gewährleistungsfall vorliegt, so gehen die Aufwendungen für die Fehlersuche sowie für die Leistungen der TCO GmbH für die die Fehlerbeseitigung zu Lasten des Kunden.